Mag. Dipl.-Kfm. Christian Zeindlhofer, MBA
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Sind privat nutzbare Bonus-Meilen eines Arbeitnehmers SV-pflichtig?
1) Bonusmeilen: SV-Pflicht?

Rz 222d der LStR lautet:
(4.3.8. Private Nutzung bestimmter Sachprämien)

Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (zB Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen gutgeschriebenen Bonuswerte (zB Bonusmeilen) zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind, wenn der Arbeitnehmer diese Bonuswerte für private Zwecke verwendet, im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite zu erklären. Für den von dritter Seite (zB Fluglinien) eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer. Der Zufluss des Vorteils iSd § 19 EStG 1988 findet erst mit der Verwendung der Bonusmeilen statt, da sich erst im Zeitpunkt der Einlösung in Geld ausdrücken lässt, welchen Betrag sich der Teilnehmer am Vielfliegerprogramm durch die Verwendung der Bonusmeilen erspart hat (VwGH 29.04.2010, 2007/15/0293).

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erwirbt auf Grund seiner Dienstreisen Bonusmeilen. Im Jahr 2010 löst er die beruflich gesammelten Bonusmeilen für einen privaten Flug ein. Da der Vorteil dem Arbeitnehmer mit der Einlösung der Bonusmeilen zugeflossen ist, hat der Arbeitnehmer den Vorteil im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2010 als nichtselbständige Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug zu erklären. Als Vorteil sind die ersparten Aufwendungen (zB Ticketkosten eines vergleichbaren Fluges) anzusetzen.

Gefragt sind die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen:
Dazu die Stellungnahme der Sozialversicherung:
An der beitragsrechtlichen Behandlung von privat genutzten Bonusmeilen als Sachbezug ändert sich, wie bereits angeführt, nichts. Die Bewertung hat sich an den Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu orientieren. Der Vorteil aus Bonusmeilen ist als laufender Bezug zu behandeln. Eine einmalige Abrechnung pro Jahr ist nicht möglich, da der Sachbezug jenen Beitragszeiträumen zuzuordnen ist, in denen die Bonusmeilen eingelöst werden.

Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Dienstnehmer schriftlich erklärt, am "Vielfliegerprogramm" nicht teilzunehmen oder der Dienstgeber die Verwendung von Bonusmeilen für private Zwecke von vornherein nicht zulässt. Nutzt der Dienstnehmer die Bonusmeilen nur für dienstliche Flüge, ist ebenfalls kein Sachbezug anzusetzen.

Autor: Wolfgang Mitterstöger

Antwort:
Nach Auskunft der GPLA sind - wie bisher - vom Dienstgeber die Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen und an den Krankenversicherungsträger abzuführen.

Ergänzung § 41 Abs 1 Z 1 und Abs 3 EStG 1988:
Da der Vorteil aus den Bonusmeilen nicht mehr lohnsteuerpflichtig ist, handelt es sich um "andere Einkünfte" (Rz 910 LStR 2002). Es gilt der Veranlagungsfreibetrag von € 730,00.
Fruchtgenuss unentgeltlich: steht die AfA zu?
2) Fruchtgenuss unentgeltlich: Substanzwertabgeltung?

Allgemeines zum Fruchtgenuss siehe Rz 111 EStR 2000. (Zitat: AfA kann aber im Allgemeinen nur der wirtschaftliche Eigentümer, somit im Falle eines Fruchtgenusses regelmäßig nur der Fruchtgenussbesteller, geltend machen, sofern bei ihm überhaupt eine Einkunftsquelle anzunehmen ist (VwGH 6.11.1991, 91/13/0074).)

Neuerungen im Abschnitt 21.2.2.2 EStR (AfA-Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichem Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter (§ 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG 1988)):

Zitat Rz 6440b EStR 2000:
Bei einem unentgeltlich erworbenen Fruchtgenussrecht würde die Bemessung der AfA von den fiktiven Anschaffungskosten (Kapitalwert des Fruchtgenussrechtes) zu einer Steuerfreistellung der Erträgnisse aus dem Fruchtgenussrecht führen. Steuerpflichtig wäre lediglich ein Zinsanteil. Aus systematischen Gründen ist daher ein unentgeltlich erworbenes Fruchtgenussrecht einer AfA nicht zugänglich (UFS 28.01.2010, RV/3639-W/08 zu einem unentgeltlich erworbenen Fruchtgenussrecht an einer Liegenschaft).

ABER: Vorbehaltsfruchtgenuss: Substanzabgeltung in Höhe der bisherigen AfA abzugsfähig.

Zitat Rz 112 EStR 2000:
Leistet im Falle des Vorbehaltsfruchtgenusses (siehe Rz 114 f) der Fruchtnießer dem Fruchtgenussbesteller eine Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der bisher geltend gemachten AfA, dann ist diese Zahlung beim Fruchtnießer abzugsfähig. Der Fruchtgenussbesteller wiederum erzielt eine Einnahme in dieser Höhe, der die AfA als Ausgabe gegenübersteht.

Diese Regelung ist von den Finanzämtern nach wie vor anzuwenden!

Siehe auch:
Zitat Rz 6442g EStR 2000:
Wird vom Vorbehaltsfruchtnießer nach dem 31. Juli 2008 unentgeltlich auf das Fruchtgenussrecht verzichtet, sodass die Einkunftsquelle (wieder) unentgeltlich zum zivilrechtlichen Eigentümer wechselt, ist § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 idF des SchenkMG 2008 anzuwenden. Hat der Fruchtnießer mangels wirtschaftlichen Eigentums zwar keine AfA geltend gemacht, aber eine Zahlung für Substanzabgeltung geleistet (Rz 112), kann der Eigentümer eine AfA in Höhe der geleisteten Zahlung bis zur vollständigen Berücksichtigung der AfA geltend machen.
UVA ab 2011: Bemessungsgrundlage bei steuerfreien Umsätzen?
3) Umsatzgrenze bei steuerfreien Umsätzen?
Thema: Geänderte UVA Abgabeverpflichtung ab 01.01.2011
Rz 2751 ff UStR 2000
Wie sind die Umsatzgrenzen (7.500 - 30.000 - 100.000) zu ermitteln und wie sind steuerfreie Umsätze zu behandeln?

Der Maßstab sind die steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994. Damit sind grundsätzlich auch die (steuerbaren und) steuerfreien Umsätze in die Umsatzgrenze einzubeziehen. Eine Vereinfachung ergibt sich aus Rz 2751 UStR 2000 (zweiter Absatz), wenn der Unternehmer ausschließlich gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerbefreite Umsätze getätigt hat. In diesem Fall ist er von der Abgabe der UVA befreit, sofern sich für den Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.
Zitat aus Rz 2751 UStR 2000:
Beispiel:
Ein Arzt, dessen Umsätze im Jahr 2010 600.000 Euro betrugen, tätigt im Voranmeldungszeitraum 01/2011 Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 in Höhe von 40.000 Euro. Daneben tätigt er keine anderen Umsätze. Da er nur steuerbefreite Umsätze ausführt, ergibt sich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung.
Im Voranmeldungszeitraum 02/2011 tätigt der Arzt neben seinen Umsätzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 in Höhe von 48.000 Euro auch steuerpflichtige Umsätze (zB Vorträge, schriftstellerische Tätigkeit) in Höhe von 3.000 Euro. Da der Arzt nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt und seine Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro überstiegen haben, ist er verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum 02/2011 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Im Voranmeldungszeitraum 03/2011 erwirbt der Arzt ein medizinisches Gerät um 15.000 Euro aus Deutschland. Da die Erwerbsschwelle überschritten wird, muss der Erwerb in Österreich versteuert werden. Aus diesem Grund ergibt sich eine Vorauszahlung und der Unternehmer ist verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum 03/2011 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.